
Hilfsmittel von der Krankenkasse: Kostenübernahme & Antrag in Deutschland
Aktualisiert: 19. Oktober 2026 · Lesezeit: 7 Min.
Hilfsmittel auf Rezept: Wer in Deutschland eine körperliche Einschränkung hat und im Alltag Unterstützung benötigt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kostenübernahme für medizinische Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder Pflegeversicherung. Entscheidend sind dabei eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung vor dem Kauf.
Faktenbox: Hilfsmittel von der Krankenkasse
- Rechtsgrundlage: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 33 (Hilfsmittel)
- Kostenträger: Gesetzliche Krankenkasse (GKV) oder Pflegekasse (bei Pflegegrad)
- Voraussetzung: Medizinische Notwendigkeit und Listung im Hilfsmittelverzeichnis
- Erforderlich: Ärztliche Verordnung (Rezept) vor der Beschaffung
- Zuzahlung: In der Regel 10 % des Abgabepreises (mind. 5 €, max. 10 €), außer bei Befreiung
- Wichtigster Grundsatz: Erst genehmigen lassen, dann versorgen lassen – nachträgliche Käufe werden selten erstattet
- Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
In diesem Ratgeber:
- Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel?
- Ärztliches Rezept und Hilfsmittelverzeichnis
- So beantragen Sie Hilfsmittel Schritt für Schritt
- Leihweise Überlassung oder Eigentum
- Zuzahlung und Eigenanteil
- Ablehnung und Widerspruch
- Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel?
Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben Versicherte in Deutschland, wenn das Hilfsmittel notwendig ist, um:
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen, oder
- eine bereits bestehende Behinderung im Alltag auszugleichen (sogenannter Behinderungsausgleich).
Es muss sich um ein medizinisches Hilfsmittel handeln, das direkt dazu dient, die körperlichen Defizite im täglichen Leben auszugleichen. Typische Beispiele sind Rollstühle, Rollatoren oder Pflegebetten.
Ärztliches Rezept und Hilfsmittelverzeichnis
Der Weg zum Hilfsmittel führt fast immer über den Arzt:
- Ärztliche Verordnung: Ihr Haus- oder Facharzt stellt ein Rezept aus. Wichtig ist, dass die Diagnose und das genaue Hilfsmittel möglichst präzise begründet sind (z. B. "Leichtgewichtrollstuhl mit Mitnahmemöglichkeit").
- Hilfsmittelverzeichnis: Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten in der Regel nur Produkte, die im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet sind und eine feste Hilfsmittelnummer besitzen.
So beantragen Sie Hilfsmittel Schritt for Schritt
Der typische Ablauf bei der Beantragung über die Krankenkasse:
Schritt 1: Bedarf beim Arzt feststellen lassen
Besprechen Sie Ihre Einschränkungen mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich ein entsprechendes Rezept ausstellen.
Schritt 2: Rezept beim Sanitätshaus oder der Kasse einreichen
Meistens gehen Sie mit dem Rezept direkt zu einem Vertragssanitätshaus. Das Sanitätshaus kümmert sich in Ihrem Auftrag um die Einholung der Genehmigung bei der Krankenkasse.
Schritt 3: Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD)
Die Krankenkasse prüft den Antrag. Bei aufwendigeren Versorgungen kann die Kasse ein Gutachten beim Medizinischen Dienst (MD) anfordern.
Schritt 4: Genehmigung abwarten
Kaufen Sie das Hilfsmittel auf keinen eigenmächtigen Verdacht im freien Handel, bevor die Kasse grünes Licht gegeben hat. Nachträgliche Erstattungen sind extrem schwierig.
Schritt 5: Versorgung und Einweisung
Nach erteilter Genehmigung stellt das Sanitätshaus das Hilfsmittel bereit, liefert es aus und weist Sie in die Handhabung ein.
Leihweise Überlassung oder Eigentum
Die Krankenkassen überlassen viele standardisierte Hilfsmittel (wie Rollatoren, Standardrollstühle oder Pflegebetten) in der Regel leihweise aus dem hauseigenen Pool oder über Sanitätshäuser. Nach Ende des Bedarfs werden diese zurückgegeben.
Verbrauchsmaterialien oder individuell angefertigte, körpergebundene Hilfsmittel (wie Orthesen oder Spezialschuhe) verbleiben meist im Eigentum des Versicherten.
Zuzahlung und Eigenanteil
Für gesetzlich Versicherte gilt ab dem 18. Lebensjahr eine gesetzliche Zuzahlungspflicht für Hilfsmittel:
- Höhe der Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gibt es monatliche Höchstgrenzen).
- Zuzahlungsbefreiung: Wer die Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch Kranken) überschreitet, kann sich bei der Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen.
- Aufzahlung (Mehrkosten): Wünschen Sie ein Komfortmodell, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht (z. B. teurere Sonderausstattung), tragen Sie die Mehrkosten komplett selbst.
Ablehnung und Widerspruch
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, haben Sie das Recht, innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einzulegen.
- Reichen Sie den Widerspruch formgerecht bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Lassen Sie sich von Ihrem Arzt eine zusätzliche Begründung oder einen Attest ausstellen, warum das Hilfsmittel medizinisch zwingend erforderlich ist.
- Bei anhaltenden Problemen können Sie sich an den Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) oder Verbraucherzentralen wenden.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen Rollator von der Kasse bekommen?
Ja, ein Standardrollator ist ein gelistetes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis. Bei entsprechender Gehbehinderung und ärztlicher Verordnung übernimmt die Kasse die Kosten abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.
Übernimmt die Kasse die Kosten für einen Rollstuhl?
Ja, Standard- und Leichtgewichtrollstühle werden bei medizinischer Notwendigkeit von den Kassen gestellt oder leihweise überlassen.
Kann ich mir ein Hilfsmittel frei im Internet kaufen und das Geld zurückfordern?
In der Regel nein. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass vor der Anschaffung ein Antrag gestellt und genehmigt wurde sowie ein Vertragspartner der Kasse (Sanitätshaus) eingebunden ist.
Gilt die Zuzahlung für alle Versicherten?
Nein, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Zudem sind Erwachsene befreit, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.
Quellen
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine professionelle medizinische oder rechtliche Beratung. Verbindlich ist stets die Einzelfallentscheidung Ihrer Krankenkasse.


















